Wie und wann eine Wertminderung entsteht
Auch bei fachgerechter Reparatur bleibt nach einem Unfall häufig ein sogenannter „merkantiler Minderwert“ zurück. Das bedeutet: Das Fahrzeug ist auf dem Papier zwar vollständig instand gesetzt, hat aber aus Käufersicht einen Makel – schlichtweg, weil es unfallbeschädigt war. Diese geminderte Verkaufschance wird durch die merkantile Wertminderung ausgeglichen.
Ob eine merkantile Wertminderung zuerkannt wird, hängt von mehreren Faktoren ab. In der Praxis gilt:
Bei älteren oder gewerblich genutzten Fahrzeugen kann eine Wertminderung trotzdem gerechtfertigt sein – hier entscheidet der Sachverständige im Einzelfall.
Bestehen Sie bei unverschuldetem Unfall auf einem unabhängigen Gutachten – nur so kann die Wertminderung korrekt ermittelt und dokumentiert werden. Viele Versicherer bieten pauschale Abfindungen oder Bagatelllösungen an – dabei wird der Minderwert oft vergessen oder nicht berücksichtigt. Lassen Sie Ihr Recht nicht liegen.
Die Berechnung erfolgt nicht pauschal, sondern basiert auf anerkannten Methoden wie etwa der Methode Ruhkopf-Sahm, der BVSK-Empfehlung oder modernen Marktanalysen. Bewertet werden u. a.:
Der Sachverständige dokumentiert die Wertminderung mit nachvollziehbarer Begründung im Gutachten.
Ein als „unfallfrei“ beworbenes Fahrzeug erzielt in der Regel einen höheren Preis als ein instand gesetztes Unfallfahrzeug – selbst bei gleicher Optik. Private Käufer, Händler und Leasingfirmen bewerten die Vorschäden kritisch. Diese Minderung der Verkaufschance rechtfertigt den finanziellen Ausgleich.
Bei LKW, Transportern oder Wohnmobilen wird die Wertminderung häufig abgelehnt – mit der Begründung „gewerbliche Nutzung“.
Doch Ausnahmen sind möglich, z. B.:
Hier ist die Einzelbeurteilung durch den Sachverständigen entscheidend.