KfZ-SACHVERSTäNDIGENBÜRO BIBERTAL

  Pfarrstrasse 1, 89346 Bibertal

08226 - 9400645

Kfz-Sachverständigenbüro Bibertal

Das Kfz-Sachverständigenbüro Bibertal ist ein Werkstatt- und Versicherungsunabhängiges Büro, welches im Jahr 2010 von KFZ-Meister und DGSV anerkannter Sachverständiger für Unfallschäden (13.09.2018) Markus Fuchs gegründet wurde. 


Sprechen Sie uns an. Wir sind tätig im Großraum Günzburg, Ulm, Neu-Ulm, Weissenhorn, Burgau, Leipheim, Langenau


Wir können für den Zwei- und Vierradbereich auf eine langjährige Berufserfahrung zurückgreifen. Wir haben uns durch unsere professionelle Arbeit und unsere Kompetenz einen Namen gemacht. 


Dabei haben wir immer das Ziel vor Augen, unseren Kunden den größtmöglichen Nutzen zu bringen und Sie umfassend zu beraten und betreuen. Wir stehen Ihnen auch gerne persönlich zur Seite und entlasten Sie. Sie brauchen dazu nicht zu uns kommen, wir besuchen Sie gerne auch bei Ihnen Zuhause oder in der Werkstatt Ihres Vertrauens.


Bei uns steht der Mensch im Mittelpunkt und wir freuen uns bereits, Ihnen helfen zu können.

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 Oldtimerbewertung


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Glossar

Restwert, Wiederbeschaffungswert & Co: Was bedeutet eigentlich...?

Wir erklären Ihnen die Begrifflichkeiten rund um Kaskoschäden, Restwert und 130%-Grenze.

Grundsätzlich müssen sie vom Schädiger erstattet werden. In den meisten Fällen werden die Abschleppkosten von der Versicherung des Unfallverursachers und nicht des Geschädigten übernommen, also von dessen Haftpflichtversicherung, die jeder Fahrzeughalter laut § 1 Pflichtversicherungsgesetz besitzen sollte. 


Sollte der Unfall selbstverschuldet sein oder tragen Sie eine Teilschuld, greift in der Regel die Teil- oder Vollkaskoversicherung ein, mit der Sie einen Vertrag geschlossen haben. Diese Vereinbarungen sind klar von den Schadensersatzansprüchen im Haftpflichtfall zu unterscheiden. Bezüglich der Abschleppkosten ist die Vollkasko nicht verpflichtet, diese in jedem Falle zu übernehmen. 


Die Verhältnismäßigkeit spielt eine zentrale Rolle. Es sollte kein erhebliches Missverhältnis zwischen den Abschleppkosten nach einem Unfall und dem Restwert vom Fahrzeug herrschen.


ABER Achtung: Warum übernimmt die Versicherung die Abschleppkosten nicht? 


Vor allem wenn es um die Entfernung zwischen Unfallort und Werkstatt geht, stellen sich die Versicherungen oft quer. Viele fragen sich deshalb in Bezug auf die Abschleppkosten nach einem Unfall: Wie hoch dürfen diese sein, damit sie von der Versicherung übernommen werden? Dabei gilt folgender Grundsatz: Das beschädigte Fahrzeug ist bestenfalls zur nächstgelegenen Werkstatt zu transportieren. 


Damit können die Abschleppkosten nach einem Unfall so gering wie möglich gehalten werden. Dies gilt insbesondere für die Abschleppkosten bei einem Totalschaden. Denn diese werden in den meisten Fällen nicht durch die Versicherung abgedeckt. Anders sieht es aus, wenn das Kfz noch im Rahmen der 130%-Regelung reparaturwürdig ist. 


Dennoch ist hier, wie in allen anderen Situationen, die Schadengeringhaltungspflicht entscheidend. Die Kosten sollten verhältnismäßig sein. Wird das Fahrzeug weiter transportiert als die nächstgelegene Vertragswerkstatt, sind die Abschleppkosten nach einem Unfall nicht erstattungsfähig.


Quelle: www.bussgeld-info.de

Ein Autofahrer kann für den Verkauf seines Unfallwagens und die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs bei der gegnerischen Versicherung grundsätzlich pauschalierte An- und Abmeldekosten geltend machen. ABER: Kosten jenseits von 100 Euro müssen nachgewiesen werden.

Die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Schadensabwicklung entstehenden Kosten sind grundsätzlich als Teil des Gesamtschadens von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer zu ersetzen. Hierbei ist zu beachten, dass im Falle einer Teilschuld auch hinsichtlich der Kosten eine Aufteilung oder quo Teilung erfolgt. Dahinter steht der Gedanke, dass der geschädigte Autofahrer ohne den Unfall keinen Anwalt hätte beauftragen müssen und die hierdurch entstehenden Kosten somit Teil seines Schadens sind (§ 249 BGB), ggf. eben nur zu einem Teil. Nur in Ausnahmefällen kann der entsprechende Anspruch entfallen, z.B. wenn die Schuldfrage von vornherein völlig eindeutig war und die Schadensersatzpflicht von dem Versicherer sofort in vollem Umfang anerkannt wurde

Der nichtselbstständige Arbeitnehmer hat grundsätzlich gegenüber dem Arbeitgeber für die ersten sechs Wochen der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit einen Lohnfortzahlungsanspruch; - der Arbeitgeber kann diesen Lohnfortzahlungsanspruch wiederum im Wege des Regresses bei der unfallgegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung geltend machen; 


Ab der sechsten Woche der Arbeitsunfähigkeit nach einem Verkehrsunfall erhält der Geschädigte nur noch Krankengeld über die gesetzliche Krankenversicherung. Nachdem der Krankengeldanspruch geringer ist als der Lohnfortzahlungsanspruch kann der Geschädigte die Differenz zwischen der Krankengeldzahlung und dem vorherigen Gehalt ebenfalls als Schadensersatzanspruch geltend machen. 


Bei Selbständigen kann der entgangene Gewinn geltend gemacht werden, in der Regel aber nur der einkommenssteuerbereinigte Betrag, wobei der entgangene Gewinn regelmäßig entweder durch einen tatsächlich nachweisbaren Gewinnentgang unter Vergleich der betriebswirtschaftlichen Auswertungen z.B. der letzten drei Jahre vor dem Unfallereignis und dem Zeitraum der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit vorgenommen wird oder aber, indem der Nachweis geführt wird, dass Aufträge dauerhaft entgangen sind und auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachgearbeitet werden können. In der Regel sollte ein Selbstständiger seinen entgangenen Gewinn durch eine Steuerberaterbescheinigung nachweisen, der dann ggf. die betriebswirtschaftlichen Auswertungen sowie Umsatzsteuervoranmeldungen und Einkommenssteuerbescheide der letzten drei Vorjahre vor dem Unfallereignis und dem Zeitraum der unfallbedingten Arbeitunfähigkeit zum Plausibilitätsnachweis des berechneten entgangenen Gewinns beigefügt werden sollten.

Grundsätzlich kann nur derjenige, der privat krankenversichert ist, die Erstattung der Heilbehandlungskosten bei der unfallgegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung direkt fordern. Beim gesetzlich Krankenversicherten verhält es sich so, dass er die Heilbehandlungskosten grundsätzlich über die gesetzliche Krankenversicherung erstattet erhält; - deshalb geht bereits mit dem Zeitpunkt des Verkehrsunfalles gem. § 116 SGB X der Erstattungsanspruch hinsichtlich Heilbehandlungskosten auf den gesetzlichen Krankenversicherer über. 


Da dieser gesetzliche Forderungsübergang für die private Krankenversicherung nicht vorgesehen ist, hat der privat Krankenversicherte ein Wahlrecht, ob er die Heilbehandlungskosten über die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung direkt abrechnen will oder seine eigene, private Krankenversicherung in Anspruch nehmen will. Regelmäßig ist zu einer Anspruchsgeltendmachung direkt bei der unfallgegnerischen KfzHaftpflichtversicherung zu raten, um die Leistungen der eigenen privaten Versicherung nicht in Anspruch nehmen zu müssen, was sich natürlich auf Dauer gesehen auch auf eine Geringhaltung der Versicherungsbeiträge günstig auswirkt.

Gerechtfertigt wird diese Entschädigungsvariante durch Kosten, die im Zuge der Unfallregulierung für Porto, Telefon oder Transport anfallen. Da diese Ausgaben kausal mit dem unverschuldeten Schadensereignis verknüpft sind, sollen sie dem Verunfallten nicht angelastet werden. Um also dem Geschädigten aufgrund organisatorischer Angelegenheiten keinen finanziellen Nachteil entstehen zu lassen, greift hier die Aufwandspauschale nach dem Verkehrsunfall.

Bei verursachten Haftpflichtschäden bis zu einer Schadenshöhe von ca. 750 Euro spricht man von einem Bagatellschaden. Bei einem Bagatellschaden werden die Kosten für die Erstellung des Gutachtens nicht übernommen. Ob ein Bagatellschaden vorliegt, prüfen wir für Sie. Denn bei einer Beschädigung z.B. des Stoßfängers oder einer kleinen Delle können die Kosten schon die Bagatellschadensgrenze übersteigen.

Im Gutachten ermittelte Entsorgungskosten sind im Rahmen der Instandsetzung des verunfallten Fahrzeuges zu erstatten. Wenn solche Arbeiten im Schadensgutachten kalkuliert werden, ist davon auszugehen, dass diese Kosten bei der Reparatur in der vom Sachverständigen zugrunde gelegten Fachwerkstatt auch tatsächlich anfallen

Niemand zwingt Sie, die Delle im Stoßfänger oder die Schramme an der Tür reparieren zu lassen. Gemäß § 249 BGB können Sie als Geschädigter frei wählen, ob Sie das Fahrzeug instandsetzen oder sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lassen. Dies nennt man fiktive Abrechnung. Liegen die Reparaturkosten oberhalb von 70% des Wiederbeschaffungswertes, wird bei der fiktiven Abrechnung der Restwert abgezogen (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Entschädigungsbetrag).

Wie der Begriff es nahelegt, ist hier der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den dieser erlitten hat. Dabei muss so ausgeglichen werden, dass der Unfallgeschädigte nach dem Unfall so gut dasteht wie vorher. Im Haftpflichtschadenfall übernimmt die Haftpflichtversicherung die Position des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz); es werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Die eigene Kaskoversicherung hingegen regelt vertragliche Ansprüche.

Ihre Kaskoversicherung ersetzt Ihnen (gemäß den Versicherungsbedingungen) den Schaden eines selbstverschuldeten Unfalls. Man muss zwischen diesen ausschließlich vertraglichen Ansprüchen - also dem, was Sie und die Versicherung vereinbart haben - und den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall streng trennen. Wie hoch die Ersatzleistung ist, wird in den Versicherungsbedingungen geregelt; meistens müssen Sie eine Selbstbeteiligung tragen.

Bei einem Haftpflichtschaden steht dem Geschädigten für die Dauer der Reparaturzeit oder im Falle eines Totalschadens für die Wiederbeschaffungsdauer jeweils zuzüglich eventueller Vorlaufzeiten, ein Ersatzfahrzeug zu. Vorraussetzung dafür ist, dass das Fahrzeug, mindestens ca. 30 km/Tag aber in ländlichen Gegenden mit Unterversorgung durch öffentliche Verkehrsmittel auch weniger genutzt wird.

Sofern der Anspruchsteller auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verzichtet, steht ihm in der Regel für die Reparaturdauer bzw. Wiederbeschaffungsdauer eine Entschädigung für die entgangene Nutzung seines unfallgeschädigten Fahrzeuges zu.


Wenn Sie als Geschädigter kein Ersatzfahrzeug anmieten, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung (§ 249 Abs. 2 BGB), weil Sie während der Reparatur Ihr Fahrzeug nicht nutzen können. Die Höhe dieser Entschädigung bemisst sich u. a. nach der Reparaturdauer. Ihr Kfz-Sachverständiger wird im Schadengutachten für Ihr Fahrzeug den Nutzungsausfall berechnen

Bei einem Haftpflichtschaden besteht die Möglichkeit, einen wirtschaftlichen Totalschaden instand setzen zu lassen, wenn folgende Parameter eingehalten werden: 


1. Die prognostizierten Reparaturkosten zzgl. einer eventuellen merkantilen Wertminderung dürfen nicht höher als 130% des Wiederbeschaffungswertes liegen. 


2. Das Fahrzeug muss repariert werden und die Reparatur muss den Vorgaben des Schadengutachtens entsprechen (fachliche und vollständige Reparatur).


Der Geschädigte muss das Fahrzeug weiter nutzen (in der Regel mindestens 6 Monate gemäß BGH Rechtsprechung) und somit sein Integritätsinteresse zum Ausdruck bringen.

Gefährliche Haftungsfalle bei Abrechnung auf Gutachterbasis oftmals kommt es vor, dass die Geschädigten sich das Geld auszahlen lassen, dann jedoch den Wagen nicht oder nur in Teilen oder aber bei einer wesentlich günstigeren Werkstatt reparieren lassen. Dieses Vorgehen ist zulässig, kann aber zu Problemen bei einem späteren weiteren Unfallschaden führen. Hier sollten Geschädigte sich absichern. Kommt es zu einem erneuten Unfall und sind die gleichen Teile des Fahrzeugs betroffen, so könnte die gegnerische Versicherung - die über ein versicherungsübergreifendes Informationssystem Einblick in die Schadenshistorie eines Fahrzeuges hat - den Standpunkt vertreten, dass der „fiktiv abgerechnete" Schaden des Unfalls zuvor nicht behoben wurde und daher durch den neuen Unfall gar kein neuer Schaden entstanden, jedenfalls der „Altschaden" zu berücksichtigen sei. 


Dann steht der Autofahrer in der Pflicht, nachzuweisen, dass beim vorigen Unfall eine Reparatur stattgefunden hat. Gerade in Fällen, in denen auf Gutachtenbasis abgerechnet wurde, kann dieser Beweis mitunter jedoch schwierig zu erbringen sein. Zu empfehlen ist daher, sich stets nach einer vollzogenen Reparatur des Fahrzeuges - also auch im Fall einer Eigenreparatur - eine sogenannte Reparaturbestätigung durch einen Gutachter ausstellen zu lassen. Diese hat in einem möglichen späteren Streitfall - aber auch bei Verkauf des Fahrzeuges - ausreichend Beweiskraft, um die Argumente einer gegnerischen Versicherung zu entkräften und den Schaden ersetzt zu bekommen. 


Der Clou: Laut einem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt muss nach einem Unfall, bei dem fiktiv - also auf Gutachtenbasis - abgerechnet und die Reparatur in Eigenregie durchgeführt wurde, die gegnerische Versicherung auch die Kosten für den Gutachter der Reparaturbestätigung übernehmen (Az.: 4 C 712/13). 


Betroffene, die ihre Unfallsache nicht einem Anwalt anvertrauen, sollten auf diese Regelung unbedingt achten, da sie in späteren Schadensfällen vor Zahlungsverweigerungen der gegnerischen Versicherungen oder Kürzungen des Preises bei Verkauf des Fahrzeuges schützt.

Die Angabe der voraussichtlichen Reparaturdauer ist in einem Haftpflichtgutachten wichtig für die Ermittlung der Nutzungsausfallentschädigung, der Vorhaltekosten bzw. der Länge der Mietdauer für ein Ersatzfahrzeug. Die voraussichtliche Reparaturdauer berücksichtigt den Zeitaufwand, der für die fach- und sachgerechte Beseitigung des Unfallgeschehens erforderlich ist. 


Es wird bei der Beurteilung der Instandsetzungsdauer davon ausgegangen, dass die Reparatur zügig und ohne größere Unterbrechungen durchgeführt wird. Sie beinhaltet keine Verzögerungen oder Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung, keine Stand- und Wartezeiten sowie keine Arbeit an Samstagen, Sonn -und Feiertagen.

Unter dem Restwert versteht man den Betrag, den der Geschädigte durchschnittlich für sein beschädigtes Fahrzeug im unreparierten Zustand auf dem ihm zugänglichen allgemeinen regionalen Markt erzielt.


Der ein oder andere Schrotthändler würde eventuell noch einen hohen Betrag für Ihr Unfallfahrzeug zahlen? Auf solche Spekulationen müssen Sie sich als Geschädigter nicht einlassen. Entscheidend ist, was der Kfz-Sachverständige in seinem Gutachten als Restwert für Ihr Auto festsetzt: Zu diesem Preis dürfen Sie Ihren Unfallwagen verkaufen. Die Differenz zum Restwert Ihres Autos muss die gegnerische Versicherung zahlen.

Die Schadensminderungspflicht ist in § 254 II BGB geregelt. Sie trifft den Geschädigten bzw. „Beschädigten“ eines Schuldverhältnisses. Bei einem Autounfall ist das der Teil, der den Unfall nicht schuldhaft verursacht hat. Der Geschädigte eines Unfalls hat grundsätzlich das Recht, so gestellt zu werden, wie er ohne den Unfall stünde. Allerdings hat er auch eine Pflicht, die ihm aus dem Unfall erwächst. Es gibt eine Pflicht, den Schaden gering zu halten, sofern es dem Geschädigten möglich ist. Das ist die so genannte Schadensminderungspflicht. 


Er soll nach dem Unfall nicht besser gestellt werden als davor, der Begriff „Schadens-Ersatz“ ist also sehr wörtlich zu verstehen. Im Gegenzug soll er aber natürlich auch nicht schlechter gestellt sein, als er vor dem Unfall stand. So werden dem Schädiger keine unnötigen Kosten aufgehalst.

Nach einem Verkehrsunfall erhält Schmerzensgeld, wer unverschuldet zu Schaden kommt. Es soll finanziell entschädigen für erlittene physische und psychische Schmerzen sowie für eventuelle Folge- und Langzeitschäden. Der Schuldner sühnt seine Schuld durch die Zahlung des festgesetzten Betrages. Das Schmerzensgeld soll dabei helfen, das Unfallgeschehen besser zu verarbeiten und Unfallfolgen abzumildern. Es stellt außerdem Rechtsfrieden her.

Auch die Transportkosten für ein Unfall-Ersatzfahrzeug sind „schadenersatzpflichtig“ und müssen deshalb von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers erstattet werden.

Ein Totalschaden kann technisch oder wirtschaftlich sein - das bedeutet: Ein Fahrzeug kann nicht mehr repariert werden oder es wäre zwar möglich, lohnt sich aber nicht mehr. Im letzten Fall wandelt sich der Anspruch auf Wiederherstellung in einen Anspruch auf Geldersatz.

Unter einem Altschaden versteht man eine noch nicht behobene Beschädigung an einem Kraftfahrzeug. Unter einem Vorschaden versteht man einen reparierten Schaden an einem Fahrzeug.

Unter einer merkantilen Wertminderung versteht man den voraussichtlichen Mindererlös bei einer Veräußerung des fach - und sachgerecht instand gesetzten Fahrzeuges unter Offenbarung des reparierten Unfallschadens. Er basiert auf der Sorge des potentiellen Käufers vor verborgenen Mängeln, die sich erst in der Folgezeit bemerkbar machen können.


Ein Unfallwagen ist weniger wert. Spätestens wenn Sie Ihr Fahrzeug weiter verkaufen möchten, werden Sie diesen Satz hören - obwohl Sie nach dem Unfall für eine fachgerechte Reparatur gesorgt haben. Der Minderwert ist aber schon bei einem Unfall ein Teil des erstattungsfähigen Schadens und wird von einem unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen. Das gilt übrigens nicht nur für Neuwagen. Auch ältere Fahrzeuge können merkantil minderwertiger werden.

Sie gibt an, wie lange es voraussichtlich dauert, ein beschädigtes Fahrzeug durch ein vergleichbares zu ersetzten. Wenn Sie kein exotisches Modell fahren, wird Ihr Gutachter in der Regel eine Wiederbeschaffungszeit von ca. 10 - 15 Kalendertagen ansetzen.

Unter dem Wiederbeschaffungswert versteht man den Betrag, den der Geschädigte aufwenden muss, um bei einem seriösen Fahrzeughändler ein gleichwertiges und gleichartiges Fahrzeug gleicher Güte zu erwerben. Der Wiederbeschaffungswert berücksichtigt das Alter, die Laufleistung sowie im Wesentlichen den Wert des Fahrzeuges beeinflussenden Faktoren.

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten, ggf. zuzüglich Wertminderung, den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Aus technischer Sicht wäre eine Instandsetzung möglich, aber unwirtschaftlich.

Partner

Sie hatten einen Unfall? Ihnen ist ein Schaden an Pkw, Motorrad, Roller, Quad, Lkw, Wohnmobil, Verkaufswagen, Spezialfahrzeug, Land- Forst- oder Baumaschine, etc. entstanden? Sie haben am Unfall keine Schuld? 

Ihr Recht: Sie haben die freie Gutachterwahl !

Die Kosten für den Gutachter müssen von der gegnerischen Versicherung übernommen werden. Bei uns müssen Sie nicht in Vorkasse treten, wir rechnen direkt mit der Versicherung ab. Hinweis: Die Beauftragung eines freien, unabhängigen Gutachters hängt nicht von der Schadenhöhe ab. Vor der Beauftragung muss die gegnerische Versicherung nicht um Erlaubnis gefragt werden. Auch bei ungeklärter Schuldfrage können Sie uns kontaktieren, wir beraten Sie gerne und kostenlos.

RECHTE

Sachverständiger

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall haben Sie das Recht einen Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Begutachtung zu beauftragen. Dies gilt auch wenn die gegnerische Versicherung bereits einen Gutachter beauftragt hat. Die Gutachterkosten muss im Haftpflichtschadenfall die gegnerische Versicherung tragen.

Rechtsanwalt

Als Geschädigter haben Sie das Recht einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit der Schadenregulierung zu beauftragen. Die Rechtsanwaltskosten sind im Haftpflichtschadenfall von der gegnerischen Versicherung zu tragen.

Werkstatt

Als Geschädigter steht es Ihnen frei eine Werkstatt Ihrer Wahl mit der Reparatur zu beauftragen.

Abrechnung

Als Geschädigter sind Sie nicht verpflichtet Ihr Fahrzeug reparieren zu lassen, Sie haben das Recht, sich die Reparaturkosten von der gegnerischen Versicherung auf Grundlage eines Gutachtens erstatten zu lassen. Sie haben das Recht sich die Reparaturkosten Netto von der Versicherung auszahlen zu lassen ( fiktive Abrechnung).

Wertminderung für Ihr Fahrzeug

Abhängig von Alter und Laufleistung Ihres Fahrzeuges kann Ihnen eine Wertminderung zustehen.


Achtung! Bei einem Kostenvoranschlag durch eine Werkstatt wird im Normalfall keine Wertminderung für Ihr Fahrzeuges berücksichtigt. Daher empfehlen wir die Erstellung eines Kostenvoranschlages oder Gutachtens durch einen Sachverständigen

Ersatzwagen / Nutzungsausfallentschädigung

Während der Reparaturdauer haben Sie in der Regel Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug. Nehmen Sie kein Ersatzfahrzeug in Anspruch, haben Sie das Recht auf Nutzungsausfallentschädigung.

Unfall

Zu Ihrem grundsätzlichen Recht gehört es, den KFZ-Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen, um die folgenden Feststellungen treffen zu lassen:


  • Beweissicherung am Fahrzeug
  • Beweissicherung zum Unfallhergang (Plausibilität)
  • Schadensumfang und –höhe
  • Verkehrssicherheit 
  • Höhe der Wertminderung (merkantiler / technischer Minderwert)
  • Höhe des Wiederbeschaffungswertes und/oder Reparaturwürdigkeit
  • Höhe des Restwertes Reparatur-/ Wiederbeschaffungsdauer
  • Nutzungsausfallentschädigung

Die Versicherung des Unfallverursachers hat die Kosten für den KFZ-Sachverständigen zu tragen.
Der Sachverständige erstellt Ihnen folgende Unterlagen:


Einen günstigen Kostenvoranschlag bei Bagatellschäden bis 750,00 € 

Ein vollwertiges Gutachten bei höher liegenden Schäden zu Kosten entsprechend der geltenden Rechtslage.


Aus diesem Grund sollten Sie auch bei Bagatellschäden, d.h. bei offensichtlich nur kleinen Dellen oder Kratzern, nicht auf den KFZ-Sachverständigen verzichten. Nach der derzeit gültigen Rechtsprechung kann auch bei älteren Fahrzeugen ein Wertminderungsanspruch gegeben sein, wenn das Fahrzeug beim Verkauf nicht mehr unfallfrei ist. Dies trifft auf Fahrzeuge zu, die älter als 5 Jahre bzw. mehr als 100.000 km gefahren sind. 


Aus professionell gefertigten Schadenslichtbildern kann Rückschluss auf die Schadenshöhe, die Kollisionsgeschwindigkeit sowie auf den Unfallhergang gezogen werden. Aus diesem Grund ist ein KFZ-Sachverständigengutachten unverzichtbar, da auch bei eindeutiger Haftungslage vor Gericht oft über die Höhe des Schadensersatzes gestritten werden muss. In der Regel gibt es auch kein Nachbesichtigungsrecht der gegnerischen Versicherung für Ihr Fahrzeug.


Treten Sie niemals Ihre Ansprüche ab und unterzeichnen Sie keine "Komplettpakete" vor Ort, denn dies kann zu Ihren Ungunsten sein. Seriöse Unternehmen haben hierfür Verständnis.


Hüten Sie sich auch nach dem Abschleppen auf dem Hof des Abschleppunternehmers oder der Werkstatt diese zu beauftragen oder diesbezüglich Verträge zu unterzeichnen.


Oft erzählt der Versicherer dem Geschädigten das ein Kostenvoranschlag einer Kfz Werkstatt zur Schadenregulierung ausreichend ist. Das ist falsch, ein KV hat keine Beweissichernde Wirkung und enthält keine Angaben zum Schadenhergang, zur Wertminderung, zum Nutzungsausfall, zum Wiederbeschaffungswert und zum Restwert. Ein KV enthält keine Fotoanlage. Auch bieten Versicherungen oft die bequeme, unkomplizierte Schadenabwicklung an. Die Versicherung hat als Wirtschaftsunternehmen starkes Interesse daran Kosten zu sparen. Fraglich ist daher ob Ihr Fahrzeug sach- und fachgerecht repariert wird und die Reparatur von guter Qualität ist. Auch der Ausgleich von Wertminderung und Nutzungsausfall wird gerne eingespart.


Eine Versicherung ist ein wirtschaftliches Unternehmen und hat nicht die gleichen Interessen wie der Geschädigte. Geld das an Sie ausgezahlt werden soll, ist für die Versicherung ein Kostenfaktor. 


Eine Versicherung hat wie jedes andere Unternehmen starkes Interesse daran Kosten zu sparen.

Frohe Festtage!

Wir wünschen unseren Kunden, Freunden, Bekannten und Gönnern

eine friedliche, erholsame und hoffentlich unfallfreie Weihnachtszeit

und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

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