Nutzungsausfall-Entschädigung

Was Ihnen zusteht, wenn Ihr Fahrzeug ausfällt.

Was bedeutet Nutzungsausfall?

Sie erhalten eine Entschädigung, wenn Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht genutzt werden kann – auch dann, wenn Sie keinen Mietwagen nehmen. Voraussetzung ist ein unverschuldeter Unfall und eine tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs.

Wann habe ich Anspruch?

Ein Anspruch besteht im Haftpflichtfall, wenn Ihr Fahrzeug unverschuldet beschädigt wurde und während der Reparatur- oder Wiederbeschaffungszeit nicht einsatzfähig war. Das Fahrzeug muss zugelassen und normalerweise im Alltag genutzt worden sein.

Unsere Empfehlung

Dokumentieren Sie Ausfallzeiten und lassen Sie ein Gutachten erstellen. Nur so lässt sich der Nutzungsausfall sauber und rechtssicher nachweisen. Wir unterstützen Sie bei der gesamten Abwicklung.

Rechtliche Grundlagen

Die Nutzungsausfallentschädigung ist in der Rechtsprechung anerkannt. Anspruch haben Geschädigte im Haftpflichtfall (§ 249 BGB), sofern keine Ersatznutzung (z. B. Mietwagen) erfolgt und das Fahrzeug privat oder gewerblich genutzt wurde.

Berechnung der Entschädigung

Der Tagessatz wird anhand der Schwacke-Nutzungsausfalltabelle ermittelt. Dabei wird Ihr Fahrzeug einer Gruppe zugeordnet (z. B. Golf = Gruppe 4 → ca. 43 €/Tag). Die Entschädigung wird für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung gezahlt – vorausgesetzt, die Nichtnutzung ist belegbar.

Besonderheiten bei Nutzfahrzeugen

Bei LKW, Bussen oder Wohnmobilen wird oft keine klassische Nutzungsausfallentschädigung gezahlt – hier kommen ggf. Verdienstausfall oder Gewinnentgang infrage. Auch hier hilft ein Gutachten, die wirtschaftliche Auswirkung zu dokumentieren.

Tipps vom Sachverständigen

  • Beantragen Sie frühzeitig ein Gutachten – auch bei vermeintlich kleinem Schaden.
  • Lassen Sie Reparaturdauer und Ausfallzeit dokumentieren.
  • Achten Sie auf die richtige Nutzungsklasse – Sonderausstattung kann die Einstufung verbessern.
  • Bei Totalschaden zählt die zumutbare Wiederbeschaffungsdauer (meist 10–14 Tage).

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