Was Ihnen zusteht, wenn Ihr Fahrzeug ausfällt.
Sie erhalten eine Entschädigung, wenn Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht genutzt werden kann – auch dann, wenn Sie keinen Mietwagen nehmen. Voraussetzung ist ein unverschuldeter Unfall und eine tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs.
Ein Anspruch besteht im Haftpflichtfall, wenn Ihr Fahrzeug unverschuldet beschädigt wurde und während der Reparatur- oder Wiederbeschaffungszeit nicht einsatzfähig war. Das Fahrzeug muss zugelassen und normalerweise im Alltag genutzt worden sein.
Dokumentieren Sie Ausfallzeiten und lassen Sie ein Gutachten erstellen. Nur so lässt sich der Nutzungsausfall sauber und rechtssicher nachweisen. Wir unterstützen Sie bei der gesamten Abwicklung.
Die Nutzungsausfallentschädigung ist in der Rechtsprechung anerkannt. Anspruch haben Geschädigte im Haftpflichtfall (§ 249 BGB), sofern keine Ersatznutzung (z. B. Mietwagen) erfolgt und das Fahrzeug privat oder gewerblich genutzt wurde.
Der Tagessatz wird anhand der Schwacke-Nutzungsausfalltabelle ermittelt. Dabei wird Ihr Fahrzeug einer Gruppe zugeordnet (z. B. Golf = Gruppe 4 → ca. 43 €/Tag). Die Entschädigung wird für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung gezahlt – vorausgesetzt, die Nichtnutzung ist belegbar.
Bei LKW, Bussen oder Wohnmobilen wird oft keine klassische Nutzungsausfallentschädigung gezahlt – hier kommen ggf. Verdienstausfall oder Gewinnentgang infrage. Auch hier hilft ein Gutachten, die wirtschaftliche Auswirkung zu dokumentieren.